Wissenschaftliche Journale und Verlage: Probleme und Lösungsansätze im Umgang mit Fehlverhaltensfällen

This article from the 2017 annual report (German) is available in German only.


Editorinnen und Editoren stehen, wenn sie mit dem Verdacht auf ein Fehlverhalten konfrontiert sind, vor vielen Problemen. Der Artikel befasst sich Lösungsansätzen und den “CLUE” Recommendations of Best Practice.

In der Vergangenheit, so auch in 2017, hat das Ombudsgremium in zahlreichen Fällen mit wissenschaftlichen Verlagen sowie Editorinnen und Editoren Kontakt aufgenommen, um eine Klärung in Autorschaftskonflikten oder anderen Fehlverhaltensfällen herbeizuführen. Neben Anfragen von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, die sich mit der Bitte um eine Vermittlung oder Vorprüfung direkt an den Ombudsman wandten, gab es auch Anfragende, die sich – beispielsweise um auf ein Plagiat ihrer Arbeit aufmerksam zu machen oder um ein Corrigendum einer Autorschaft einzureichen – zunächst an den Verlag gewandt hatten, sich von diesem jedoch nicht angemessen unterstützt sahen. Da auch auf der World Conference on Research Integrity 2017 (WCRI 2017), auf der der Ombudsman für die Wissenschaft mit zwei Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle präsent war, zahlreiche Research Integrity Officers und Editors wissenschaftlicher Verlage bzw. Fachzeitschriften ihre Perspektive darstellten, widmen wir in diesem Jahr ein Kapitel des Jahresberichts den Problemen, mit denen sich Editorinnen und Editoren bei der Prüfung von Fehlverhaltensfällen konfrontiert sehen.

Hinsichtlich der Aufklärung von Hinweisen auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten, insbesondere bei schweren Verstößen wie Datenfälschungen, sind die Verlage deshalb typischerweise auf die Kooperation der betroffenen Institutionen und der verantwortlichen Autorinnen und Autoren angewiesen

Editorinnen und Editoren bzw. Beschäftigte von Verlagen können Untersuchungen von möglichem wissenschaftlichen Fehlverhalten innerhalb der betroffenen Einrichtung, beispielsweise die Kontrolle von Laborbüchern oder das Führen von Interviews und Einholen von Stellungnahmen, nicht selbst vornehmen. Hinsichtlich der Aufklärung von Hinweisen auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten, insbesondere bei schweren, also nicht korrigierbaren GWP-Verstößen wie Datenfälschungen, sind sie deshalb typischerweise auf die Kooperation der betroffenen Institutionen und der verantwortlichen Autorinnen und Autoren angewiesen. Liegt ein ernstzunehmender Verdacht vor und ist es daher notwendig, eine Prüfung der Belege bzw. Hinweise innerhalb des betroffenen Instituts anzuregen, stellt sich umgehend die Frage, wer zunächst kontaktiert werden soll und wie sichergestellt werden kann, dass diese Person nicht selbst in den Fehlverhaltensfall involviert und somit befangen ist. Erschwert wird die Situation, wenn der Corresponding Author in der Zwischenzeit die wissenschaftliche Einrichtung gewechselt hat. Ist dann die Institution, an dem die mutmaßlich fehlerhaften Daten generiert wurden, oder die Einrichtung, an der die des Fehlverhaltens beschuldigte Person nun beschäftigt ist, für die Untersuchung zuständig – oder beide? Wo befinden sich die Aufzeichnungen – in den Natur- und Lebenswissenschaften typischerweise die Laborbücher – zu diesem Projekt? Zwar sollten sie gemäß der GWP-Regeln in Deutschland zehn Jahre am Entstehungsort aufbewahrt werden, doch nehmen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, gerade Principal Investigators, bei einem Wechsel der Arbeitsstelle häufig alle wissenschaftlichen Aufzeichnungen mit zur nächsten Einrichtung, da sie die Verantwortung für Projekte und Daten tragen und eventuell weiterhin daran bzw. damit arbeiten. Ganz besonders schwierig gestaltet sich die Aufklärung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wenn mehrere Institutionen in unterschiedlichen Ländern involviert sind. Ob Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler bereits zuvor mit einem wissenschaftlichem Fehlverhalten in Zusammenhang gebracht worden sind oder ob die Angelegenheit eventuell schon an anderer Stelle geprüft wurde, noch dazu über Ländergrenzen hinweg, lässt sich nicht zuletzt auch aufgrund der Datenschutzregeln in der Regel nicht in Erfahrung bringen.

Schnell wird klar, weshalb fehlerhafte Publikationen nicht – wie es sich die Whistleblower wünschen – innerhalb kürzester Zeit zurückgezogen werden können, denn wie bei allen Fehlverhaltensverfahren gilt, dass ein bloßer Verdacht nicht ausreicht. Editorinnen und Editoren holen daher, ähnlich dem Vorgehen des Ombudsman für die Wissenschaft, in der Regel zunächst eine Stellungnahme des Corresponding Authors ein und bitten um die Weiterleitung von Belegen. Sie haben jedoch keinerlei Sanktionsmacht, um beispielsweise auf das Einreichen der Originaldaten zu bestehen.

Insbesondere wenn eine vergleichsweise offensichtliche Datenmanipulation in einer Publikation vorlag, können die wissenschaftliche Fachgemeinde oder die Öffentlichkeit das zögerliche Vorgehen oder das Zurückhalten von Informationen seitens eines Verlags häufig nicht nachvollziehen. Selbst wenn eine Institution ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt und den Untersuchungs­bericht an das betroffene Journal weitergeleitet hat, dürfen die relevanten Punkte des Berichts oder die Gründe für den Rückzug eines Artikels meist nicht ohne die Zustimmung der Betroffenen publiziert oder weitergegeben werden. Die Verantwortung dafür, dass diese Informationen nicht herausgegeben werden können, liegt somit meist nicht beim Verlag.

Auf der WCRI 2017 wurden in einem Workshop, der unter anderem von COPE (dem Committee on Publication Ethics) organisiert wurde, zahlreiche Vorschläge und Lösungsansätze besprochen, die Verlagen die Aufklärung von mutmaßlichen GWP-Brüchen erleichtern könnten. Eine Reihe von Editorinnen und Editoren sowie GWP-Beauftragten haben ihre Vorschläge in dem Dokument  Cooperation And Liaison Between Universities And Editors (CLUE): Recommendations On Best Practice [1] zusammengefasst, das auf der Weltkonferenz gemeinsam diskutiert wurde. So müssen Verlage bisher häufig die verantwortlichen Corresponding Authors bitten, eine für die Untersuchung zuständige Instanz innerhalb der Institution zu nennen. Eine Idee ist, (nationale) Listen mit den möglichen Ansprechpersonen der wissenschaftlichen Institutionen zu erstellen. In Deutschland wäre dies beispielsweise die vom Ombudsman geführte Liste mit Ombudsstellen bzw. Ombudspersonen, da die Funktion des Research Integrity Officers bei uns – anders als etwa in vielen US-amerikanischen Einrichtungen – bisher nicht verankert ist. Ein alternativer Vorschlag wäre, Autorinnen und Autoren sollten den Verlagen standardmäßig bereits beim Einreichen eines Manuskripts eine zuständige Person für wissenschaftliche Integrität an ihrer Einrichtung nennen. Während dies den wünschens­werten Nebeneffekt hätte, dass sich Wissenschaftlerinnen und Wissen­schaftler automatisch mit den GWP-Regeln und den Zuständigkeiten ihrer Einrichtung auseinandersetzen müssten, wurden auf der Weltkonferenz jedoch auch Gegenstimmen laut, die zu bedenken gaben, das dies einem unbegründeten Generalverdacht gegenüber allen Autorinnen und Autoren gleichkäme, der das gegenseitige Vertrauen im Wissenschaftssystem untergraben könnte. Zur Debatte steht ferner, zu welchem Zeitpunkt ein Verlag sich (zusätzlich zur Kontaktaufnahme mit den Autorinnen und Autoren) direkt an die relevante wissenschaftliche Einrichtung wenden sollte. Die Autorinnen und Autoren der CLUE-Best Practices schlagen vor, Institutionen sollten Mechanismen und Regeln zur Bewertung der Gültigkeit wissenschaftlicher Aufzeichnungen (validity of research reports) entwickeln – ganz unabhängig von den Regeln im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Diese Forderung deutet die unterschiedlichen Interessenlagen von Verlagen und wissenschaftlichen Einrichtungen an, wenn Zweifel an der Gültigkeit wissenschaftlicher Daten erhoben werden: Während die Verlage in erster Linie an der Frage interessiert sind, wie valide die Datenlage ist (für die wissenschaftliche Güte der Aussagen ist das entscheidend), will eine Forschungseinrichtung bei einem GWP-Vorwurf in aller Regel nur aufklären, ob der Wissenschaftler bzw. die Wissenschaftlerin die Mindestbedingungen eingehalten hat, die fachlich gute Wissenschaft erst ermöglichen. Diese Aspekte liegen eng beieinander, sie sind aber nicht deckungsgleich: Irregulär gewonnene Daten haben von vornherein überhaupt keine wissenschaftliche Aussagekraft, während die Korrektheit des Datengewinnungs­vorgangs über deren Aussagekraft nichts besagt, denn korrekt gewonnenen Daten kann im Hinblick auf das Erkenntnisziel die erhoffte Aussagekraft fehlen. Es ist wie im Sport: Wer die für ein Spiel konstitutiven Regeln beachtet, spielt deshalb vielleicht noch nicht gut (man vergleiche die unterschiedliche Qualität von alles in allem regelkonform agierenden Fußballteams), während ein Team, dass sich von Regelbruch zu Regelbruch hangelt, von vornherein kein ansehnliches, gutes Spiel mehr zustande bringt.

Wissen­schaftliche Journale spielen eine wichtige Rolle bei der Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens, denn sie prüfen Hinweise und fragen bei den entsprechenden Institutionen nach. Wünschenswert ist dabei nicht nur ein schnelles und faires Handeln der Editorinnen und Editoren, sondern auch eine Kooperation seitens der Autorinnen und Autoren sowie der Institutionen.

(Dieser Beitrag ist ein Schwerpunktkapitel des Jahresberichts 2017 des Ombudsman für die Wissenschaft, publiziert am 24.09.2018.)


[1] Wager et al. (2017), bioRxiv, preprint; doi: https://doi.org/10.1101/139170

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