Folgewirkungen von Plagiaten und Veröffentlichungen mit Datenfälschungen

Bereits 2015 widmete sich der Ombudsman der Problematik des Umgangs mit Plagiaten und Publikationen, die nachweislich Fälschungen enthalten. Anlass war die Konfrontation mit Fragen von (durch Fehlverhalten) geschädigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

Zusammen­gefasst ging es darum, dass die Instanzen zur Einhaltung guter wissenschaftli­cher Praxis in der Angelegenheit für gewöhnlich nicht weiter tätig werden, wenn ein Plagiat entdeckt und die verantwortliche Person sanktioniert worden ist. Die plagiierten Texte sind meist weiterhin online und in Bibliotheken verfügbar, ohne dass dort auf das Fehl­verhalten und die/den eigent­liche Autorin/den eigentlichen Autoren verwiesen wird, sodass sich der Fehler in den Zitierungen dieser Texte fort­setzt.

Das Problem betrifft vor allem Monographien und Zeitschriften, die gedruckt erscheinen. In geistes­wissenschaftlichen Periodika beispielsweise ist der Verweis auf eine fehlerhafte Arbeit in einem späteren Zeitschriftenband unterzubringen, aber nicht unmittelbar bei der inkriminierten Arbeit.

Es wäre am Einfachsten, wenn die Fehl­ver­haltens­kommissionen, die die Hinweise auf ein Plagiat prüfen, sich im Fall eines nicht mit Rechts­mitteln angegriffenen positiven Ergebnisses direkt an die Bibliotheken bzw. an das Journal wenden, in dem die Arbeit online ver­öffent­licht wurde.

Beim Umgang mit nach­ge­wie­senen Plagiatsfällen sollte das fest­ge­stellte Fehl­verhalten in den öffentlich verfügbaren Arbeiten erkennbar sein. Es gibt jedoch ein Problem in der Umsetzung dieses Vor­habens, weil insbesondere nicht jedes einzelne gedruckte Exemplar der Arbeit mit einer ent­sprechen­den Kennzeichnung versehen werden kann. Denkbar wäre etwa, in digitalen Biblio­gra­phi­en entsprechende Nachweise einzufügen.

Es könnten auch die jeweiligen Fachbibliotheken, für die es auch ein elektronisches Ver­zeich­nis gibt, informiert und ihnen aufgegeben werden, die Bücher mit einem standar­di­sier­ten Eintrag zu versehen, der mit dem Buch physisch verbunden wird. Ein Ent­fernen der Bücher aus den Beständen kommt nicht in Betracht, weil sie ein Faktum existenter Unwissenschaftlichkeit sind.

Aus der Sicht des Ombudsmans wäre es verfahrensrechtlich am einfachsten, wenn die Fehl­ver­haltens­kommissionen, die die Hinweise auf ein Plagiat prüfen, sich im Fall eines nicht mit Rechts­mitteln angegriffenen positiven Ergebnisses direkt an die Bibliotheken (zumindest die Landes­biblio­theken und die Nationalbibliothek) bzw. an das Journal wenden, in dem die Arbeit online ver­öffent­licht wurde. Bei online erschienenen Beiträgen ist die Kennzeichnung kein Problem. Es müsste nur sicher­gestellt werden, dass der Vermerk der Publikation unmittelbar zugefügt wird.

Ein ebenso großes und noch dringlicheres Problem sind Fälschungen. Im Online-Bereich ist mit der ‚retraction‘ leicht Abhilfe zu schaffen. Im Printbereich ist das nicht der Fall. Hier ist sogar dann eine Reaktion notwendig, wenn die Fälschung in einem Periodikum gedruckt ist. Es muss dann ein ent­sprechen­der Vermerk in den Zeitschriftenbänden am Fälschungsort platziert werden; die Pub­li­ka­tion an späterer Stelle ist hingegen nicht hilfreich.

Wenn sich die ‚scientific community‘ auf einen Weg zur Kennzeichnung von Plagiatstexten etc. jenseits von Online-Publikationen einigen würde, müssten entweder die wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Verfahrensregeln be­züglich der Folge­wirkung von Plagiaten erweitern oder es müssten ggf. andere zuständige Stellen zu diesem Zwecke geschaffen werden. Dabei lässt der Ombudsman die Rechtsfrage ausdrücklich offen, ob solche Regeln nicht gesetzlich begründet werden müssten. Die Diskussion über die Kenn­zeich­nung und eine mögliche Emp­feh­lung zur Umsetzung könnte beispiels­weise von der DFG an­gestoßen werden.

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