Rechtsgutachten zur Plagiatsnachverfolgung in Bibliotheken

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Im Auftrag des Ombudsman hat Herr Prof. Dr. Rolf Schwartmann ein Rechtsgutachten zu Datenschutzfragen bei der Plagiatsnachverfolgung in Deutschland erstellt.

Im Februar 2017 hat der „Ombudsman für die Wissenschaft“ gemeinsam mit Bibliotheks- und Rechtsexpertinnen und -experten einen Workshop zum Thema „Plagiatsnachverfolgung in Bibliotheken“ durchgeführt. Schon im Rahmen dieses Workshops wurde diskutiert, inwieweit Universitätsbibliotheken die Öffentlichkeit in Bibliothekskatalogen darüber informieren dürfen, dass z.B. ein Doktorgrad wegen eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens (etwa wegen eines Plagiats) rechtskräftig entzogen wurde. Angesichts der neueren datenschutzrechtlichen Entwicklungen (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) hat der „Ombudsman für die Wissenschaft“ ein Rechtsgutachten zur Klärung der datenschutzrechtlichen Lage eingeholt.

Beauftragt wurde Herr Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht (Technische Hochschule Köln), zugleich Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit und Mitglied der Datenethikkommission der Bundesregierung. Das Gutachten erläutert die – auch mit Blick auf die DSGVO – im Einzelnen sehr komplexe Rechtslage.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass in etlichen Bundesländern schon jetzt ein öffentlicher Hinweis darauf, dass der Doktorgrad z.B. wegen eines Plagiats rechtskräftig entzogen werde, zulässig wäre. Um ein möglichst hohes Niveau an Rechtssicherheit zu gewährleisten, empfiehlt sich in allen Bundesländern eine parlamentsgesetzliche Regelung, die klarstellt, dass solche öffentlichen Hinweise zulässig sind.

Das Gutachten mit dem Titel „Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Kenntlichmachung des Entzugs eines Doktorgrades in (Online-)Bibliothekskatalogen“ steht hier zum Download bereit.

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Gutachtens bieten der FAZ-Artikel „Plagiate müssen erkennbar sein“ sowie der Aufsatz „Die Veröffentlichung des Entzuges von Doktorgraden und der Datenschutz“ (Schwartmann/Hermann/ Mühlenbeck in der RDV 05/2018).

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