Autorschafts- und Datennutzungskonflikte – Erfahrungen aus der Ombudsarbeit

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Die folgenden Ausführungen wurden im April 2020 von der Leiterin der Geschäftsstelle des „Ombudsman für die Wissenschaft“, Dr. Hjördis Czesnick, verfasst und sind mit dem Gremium des „Ombudsman für die Wissenschaft“ abgestimmt.

Sie können den Text bei Zenodo als PDF herunterladen oder auf der Website lesen.

Zusammenfassung: Autorschaft

  1. Wer Autor*in einer wissenschaftlichen Publikation ist, hängt von fachspezifisch (zum Teil sehr stark) variierenden Kriterien ab. Es handelt sich häufig um stillschweigend gelebte Praktiken, in denen sich die jeweilige „Kultur“ eines Fachs widerspiegelt. Spezifische Leitlinien sind in einigen (aber nicht allen) Disziplinen vorhanden. Oft geben wissenschaftliche Journale Autorschaftskriterien vor.
  2. Auch die auf Publikationen gewählte Reihenfolge der Autor*innen divergiert stark zwischen verschiedenen Disziplinen. Autorschafts-Positionen können die Beitragshöhe bzw. die Funktion von Wissenschaftler*innen in Projekten signalisieren – diese Signalfunktion variiert zwischen unterschiedlichen Fachgebieten.
  3. Leitlinie 14 des Kodex stellt einen Rahmen dar, der die Kulturen aller Disziplinen – trotz ihrer Diversität – abdecken soll. Es werden die Mindestanforderungen unterschiedlicher Fachgebiete abgebildet, zugleich wird zutreffend betont, dass in jedem Einzelfall das betroffene Fachgebiet berücksichtigt werden muss. Dementsprechend kann es sein, dass nicht immer alle Kriterien gleichgewichtig auf alle Fachgebiete zutreffen (Bsp.: empirische vs. rein geisteswissenschaftliche Forschung). Anderseits müssen in manchen Fachgebieten mehrere der in Leitlinie 14 vorgegebenen Kriterien erfüllt sein, damit eine Autorschaft beansprucht werden kann (Bsp.: Kriterien des ICMJE, die in der Medizin weithin anerkannt sind).
  4. Es ist zwischen wesentlichen („genuinen“) Beiträgen zum Inhalt des Manuskripts und rein technisch-unterstützenden Beiträgen zu unterscheiden. Es sollten stets die – aber auch nur die – Personen als Autor*innen aufgeführt werden, die die Verantwortung für die Inhalte bzw. für Teile der Inhalte eines Manuskripts tragen.
  5. Sowohl bei der Festlegung von Autorschaften als auch bei der Festlegung der Reihenfolge von Autor*innen kann es zu Konflikten kommen. Die Problemstellungen hängen von Fachgebiet, Motivation der Beteiligten und Projektcharakteristika ab. Ombuds­personen werden häufig hinzugezogen, weil Editor*innen um das Einverständnis aller Ko-Autor*innen zur finalen Fassung eines Artikels bitten.
  6. Ombudspersonen prüfen in Konfliktfällen, wer nachweislich wesentlich („genuin“) und in wissen­schaftserheblicher Weise zu den Inhalten eines Manuskripts beigetragen hat. Hierbei werden in Leitlinien festgelegte Kriterien zur GWP herangezogen. Die Kultur und die Autorschaftskriterien der betroffenen Disziplin(en) müssen unbedingt beachtet werden. Je spezifischer die Kriterien für eine Autorschaft (und für Autorschaftsreihen­folgen) in einer Disziplin definiert sind, desto besser können Ombudspersonen argumentieren und zur Lösungsfindung beitragen, und desto besser wird ihre Einschätzung von den Beteiligten akzeptiert.
  7. Die Bestimmung der Autorschaftsreihenfolge erfolgt nach Gewichtung der „Beitragshöhe“ aller Beteiligten, die nur von den Beteiligten selbst vorgenommen werden kann. Die Beitragshöhe wird in Abhängigkeit des Aufwands von Beiträgen sowie in Abhängigkeit der Bedeutung von Beiträgen bestimmt. Hierfür ist neben oft sehr spezifischen Fach­kenntnissen ein Gesamtüberblick über das der Publikation zugrundeliegende Projekt nötig. Deshalb wird die Einschätzung und Gewichtung der Beiträge der Beteiligten, die zur Festlegung der Autor­schaftsreihenfolge führt, meist von der bzw. dem Gruppen- oder Projektleitenden (in den Natur- und Lebenswissenschaften Principal Investigator, PI, genannt) vorgenommen. Diese*r wird auf der Publikation häufig auch als Corresponding Author aufgeführt.
  8. Ombudspersonen können eine Bewertung  der Beiträge zu einem Forschungsprojekt i.d.R. nicht vornehmen (da sie nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfügen). Sie können aber eingereichte Stellungnahmen auf Plausibilität prüfen und um Nachweise für die einzelnen Beiträge bitten. Ombudsverfahren erreichen eine Grenze, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, dass eine Reihenfolge nicht anhand von Fachkriterien bestimmt wurde, die Beschwerdeführer*innen der Publikation eines Artikels aber dennoch nicht zustimmen. Die weiteren Ko-Autor*innen können in solchen Fällen (unverschuldet) erhebliche Nach­teile erleiden, da sie Artikel zurückziehen oder umschreiben müssen.  Es ist bislang nicht näher definiert, was die Konsequenzen einer solchen – unzulässigen – Blockade sein können. Die Idee, mittels eines „Ombudsspruchs“ (vgl. die frühere Denkschrift der DFG zur guten wissenschaftlichen Praxis, S. 31) solche Blockaden in der Weise aufzulösen, dass die Ombudsperson die Publikation gestattet, werden von Zeitschriften nach aller Erfahrung nicht anerkannt (dementsprechend ist der „Ombudsspruch“ im Kodex auch nicht mehr enthalten).

Zusammenfassung: Datennutzung

  1. Die Nutzung oder „Mitnahme“ von Forschungsdaten wird Wissenschaftler*innen oft insbesondere dann untersagt, wenn eine Konkurrenzsituation vorliegt. In diesem Fall und auch in allen anderen Fällen ist zu betonen, dass zu Beginn eines Forschungsprojekts getroffene (verschriftlichte) Vereinbarungen über den Datenzugang helfen, im Vollzug des Projekts oder nach dessen Abbruch bzw. Ende eintretende Konflikte zu verhindern bzw. konstruktiv zu lösen (vgl. Leitlinie 10 des Kodex). 
  2. Konflikte zum Thema „Datennutzung“ treten ferner oft dann auf, wenn Wissen­schaftler*innen aus (vorgeblich oder tatsächlich zwingenden) Rechtsgründen die Nutzung an Forschungsdaten verweigert wird bzw. werden kann, obgleich ihnen aus Gründen der Fairness die Nutzung gestattet werden sollte. Wenn Ombudspersonen zu der Einschätzung kommen, dass Wissenschaftler*innen in Einzelfällen die Datennutzung (und ggf. auch die Erstpublikation von Forschungsdaten) gestattet werden sollte, sollte dies von den Leitenden unterschiedlicher Organisationseinheiten (insbesondere den Leitenden der Einrichtung) ernstgenommen werden. Jeder Einzelfall sollte ernsthaft geprüft werden. Dies gilt insbesondere, wenn Nachwuchswissenschaftler*innen von der Blockade der Datennutzung betroffen sind.
  3. Es kann auch vorkommen, dass (Nachwuchs-)Wissenschaftler*innen das (alleinige) „Recht“ auf die Nutzung und ggf. auch die Publikation von Forschungsdaten einfordern, weil sie die entsprechenden Daten erhoben haben, diese Forderung aber nicht im Einklang mit den Regeln der GWP ist. In derartigen Konfliktfällen sollten die Konfliktursachen eingehend geprüft werden. Insbesondere Betreuungsvereinbarungen, die in aller Regel im Zusammenhang mit einem Promotionsprojekt abgeschlossen werden, können Regelungen enthalten, die Konflikte vermeiden oder lösen helfen.

Leitlinie 14 des DFG-Kodex – Konflikte im Zusammenhang mit Autorschaften

Wann eine Autorschaft nicht gerechtfertigt ist

Mit Blick auf die Entscheidung, ob eine Person Ko-Autor*in auf einem Artikel sein sollte, stellt sich stets die Frage, ob die Person die Verantwortung für den Inhalt bzw. für Teile des Inhalts der Publikation trägt bzw. tragen kann.

Im Folgenden sind zu den Ausführungen der Empfehlung 12 der Denkschrift, die wir als Auslegungshilfe für die Handhabung von Leitlinie 14 des Kodex heranziehen, jeweils Beispiele und Fallszenarien angegeben:

Auszug aus der DFG-Denkschrift Empfehlung 12: “Wissenschaftliche Zeitschriften”

In dick und grün angezeigt ist eine Auflistung der Empfehlung 12 der DFG-Denkschrift (DFG, 2013, S. 30)

Daher reichen, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, für sich alleine nicht aus andere Beiträge wie

► bloß organisatorische Verantwortung für die Einwerbung von Fördermitteln,

Wenn Gruppenleitende oder Institutsleitende als Ko-Antragsteller*innen auf einem Forschungs­projekt-Antrag genannt sind, dann aber nicht in die Umsetzung des Projekts und das Verfassen des Manuskripts involviert sind, würde der Beitrag für eine Autorschaft nicht ausreichen.

Beispiel: Ein Professor hat als Ko-Antragsteller gewirkt. Kurz nach dem Projektbeginn kam es zum Zerwürfnis und der Professor verließ die Einrichtung. Der zweite Antragsteller und seine Gruppen haben danach etwa fünf Jahre lang an dem Projekt gearbeitet und publizierten den Artikel mit Nennung des Professors in der Danksagung (für die Drittmitteleinwerbung, und die Zurverfügungstellung einiger Materialien). Der Professor wollte, wie ursprünglich geplant, dennoch als Ko-Letztautor aufgeführt werden, konnte aber nicht nachweisen, dass er sich in den fünf Jahren nach seinem Weggang an dem Projekt beteiligt oder sich nach diesem erkundigt hat. Die Nennung in der Danksagung war somit im Einklang mit der GWP.

► Beistellung von Standard-Untersuchungsmaterialien,

Wir verstehen es so, dass hier z.B. Labormaterialien und -geräte gemeint sind. Wenn nur Materialien oder Geräte zur Verfügung gestellt werden, berechtigt dies nicht zu einer Autorschaft auf einer Publikation. Dies gilt auch, wenn die Funktionsweise des Geräts, Tests bzw. Materials erklärt wird, wenn ansonsten keine weitere inhaltliche Befassung mit der Umsetzung des Forschungsprojekts stattgefunden hat.

► Unterweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Standard-Methoden,

Wenn Forscher*innen neue Methoden anwenden wollen, müssen sie diese erst erlernen. Dies ist nicht immer allein durch das Lesen einer Methodenbeschreibung möglich, denn diese sind häufig sehr kurz gefasst. Auch sind Methoden häufig an die Gegebenheiten des jeweiligen Labors angepasst. Daher erfolgt in der Regel eine Einweisung in die Methode durch Kolleg*innen, die diese Methode schon häufiger angewendet haben. Wenn also eine (meist einmalige) Unterweisung in die Methode erfolgt, der bzw. die Forscherin diese danach aber selbstständig durchführt, und der/die Kolleg*in nicht inhaltlich in die Bearbeitung des Projekts involviert war, gewinnt der/die Kolleg*in nicht das Anrecht auf eine Ko-Autorschaft.

► lediglich technische Mitwirkung bei der Datenerhebung,

Auch hier ist die technische Mitwirkung von der wissenschaftlich-inhaltlichen Befassung mit dem Projekt zu unterscheiden. Eine technische Mitwirkung erfolgt häufig etwa durch studentische Hilfskräfte, ggf. auch durch Studierende in Bachelor- und Masterprojekten, die engmaschig betreut werden und auf Anweisung einer betreuenden Person Daten erheben.

Beispiele: in einem Gewächshaus werden standardmäßig Temperatur/Feuchtigkeit/Licht­stärke gemessen; Bakterienkulturen werden zu einem gewissen Zeitpunkt geerntet, eingefroren und auf bestimmte Parameter geprüft; Erdproben werden auf einem Feld gesammelt und mit Routinemethoden werden bestimmte Parameter bestimmt; auf einem Gerät werden Messwerte abgelesen und notiert.

Es muss im Einzelfall betrachtet werden, ob der/die Beschwerdeführer*in, der/die eine Autorschaft aufgrund eines Beitrags zur Datenerhebung einfordert, inhaltlich mitgearbeitet und mitgedacht hat und somit zu den Inhalten der Publikation beigetragen hat, oder nicht. Wenn eine Person Daten erhebt, jedoch in keiner Weise zu Auswertung, Analyse und/oder Diskussion der gesammelten Proben beiträgt, handelt es sich um einen rein technischen Beitrag, der keine Autorschaft rechtfertigen kann.

► lediglich technische Unterstützung, zum Beispiel bloße Beistellung von Geräten, Versuchstieren,

Wer einem Forscher bzw. einer Forscherin ein Gerät für ein Projekt zur Verfügung stellt, aber ansonsten keinen Beitrag zu diesem Projekt geleistet hat, sollte nicht Autor*in auf der resultierenden Publikation sein. Diese Tatsache kann durch eine Nennung in der Danksagung oder im „Material und Methoden“-Teil abgegolten werden.

Mit Blick auf die Bereitstellung von Versuchstieren (oder auch Pflanzenlinien, Bakterien­stämme etc.) müssen im Einzelfall gewisse Kriterien geprüft werden. Wenn Wissen­schaftler*innen beispielsweise Mauslinien zur Untersuchung zur Verfügung stellen, ist eine wichtige Frage, wie die Linien entstanden sind bzw. wo die Linien herstammen. Wenn die Entstehung der Linien bereits in einer Publikation beschrieben wurde, reicht es aus, wenn der Arbeitsgruppe gedankt und die Publikation zitiert wird. Auch wenn Mauslinien in einer Core Facility standardmäßig vermehrt und Arbeitsgruppen zur Verfügung gestellt werden, reicht es, wenn der Core Facility gedankt wird.

Handelt es sich um Organismen, die bei einer Firma oder Datenbank erworben werden, reicht es in der Regel, die Firma als Datenquelle zu nennen. Beispielsweise können Linien mutierter Pflanzensamen oder Mäuse wie auch Zelllinien kommerziell erworben werden. Wenngleich diese Linien häufig in aufwändigen Prozessen hergestellt werden, fordern die entsprechenden Mitarbeiter*innen der Firma keine Autorschaft auf Publikationen ein. Stattdessen empfehlen Datenbank- oder Firmenbetreiber i.d.R. die Nennung in der Danksagung [1] oder die Nennung der Quelle im Material- und Methoden-Teil.

Eine Autorschaft kann aber z.B. dann angebracht sein, wenn Wissenschaftler*innen neue Linien (etwa Mauslinien) in sehr aufwändigen Verfahren hergestellt haben, etwa durch Mutagenese-Verfahren und Kreuzungen, und die Linien in einer Publikation erstmals beschrieben werden. Die Wissenschaftler*innen nehmen meist erste Beschreibungen und Charakterisierungen vor, bevor die Linien Kolleg*innen für weitere Experimente zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich bei der Herstellung der Linien in diesem Fall um einen wissenschaftserheblichen, wesentlichen Beitrag, sodass die beteiligten Wissen­schaftler*innen auf der Erstpublikation dieser Linien als Ko-Autor*innen genannt werden sollten, denn in der Erstpublikation wird i.d.R. der Entstehungsprozess der Linien beschrieben. In darauf folgenden Publikationen, in denen diese Linien weiterführend analysiert werden, reicht es aus, wenn die Erstpublikation zitiert wird. Die Wissenschaftler*innen, die die Linien entwickelt haben, müssen nicht „für alle Zeiten“ auf jeder Folgepublikation als Ko-Autor*innen aufgeführt werden, wenn sie nicht an der (im Artikel beschriebenen, vertiefenden) Analyse der Linien beteiligt waren.

Auch für Wissenschaftler*innen, die an der Entwicklung eines neuen physikalischen (Groß-) Geräts beteiligt waren, kann eine Nennung als Autor*innen auf der ersten Publikation, in der das Gerät beschrieben wird, angemessen sein.

► regelmäßig die bloße Überlassung von Datensätzen,

Auch in diesem Fall gilt, dass geprüft werden sollte, um welche Art von Daten es sich handelt und in welcher Form der Datensatz möglicherweise bereits publiziert wurde bzw. zitierbar ist.

Wurde ein Datensatz bereits in einer Publikation beschrieben, und wird nun Kolleg*innen zur weiteren Analyse zur Verfügung gestellt, reicht eine Zitation der Erstpublikation. Wenn es sich um standardmäßig erhobene Daten handelt (etwa Katalogdaten) und die Zusammenstellung und Bereitstellung nicht in wissenschaftserheblicher Weise erfolgt, ist hierfür auch keine Autorschaft nötig.

In Einzelfällen kann eine Autorschaft begründet sein, wie z.B. in folgendem Szenario, das uns als Fall vorlag: Wissenschaftler*innen (Arbeitsgruppe 1, AG1) arbeiten länger an der Generierung eines Datensatzes und werteten diesen aus. Sie stellten den Datensatz schon vor der Publikation Kolleg*innen (Arbeitsgruppe 2, AG 2) zur Auswertung zur Verfügung. Da die Analysemethode der AG1 komplizierter war, waren die Kolleg*innen der AG2 mit der Analyse und Erstellung des Manuskripts früher fertig als die Wissenschaftler*innen der AG1. Die Kolleg*innen der AG2 drängten nun auf eine Publikation des Papers, bevor der Artikel der Wissenschaftler*innen aus AG1 erschienen war. Da der Artikel von AG2 zuerst publiziert wurde, musste in diesem Artikel auch die Entstehung des Datensatzes beschrieben werden. Die datengenerierenden Wissenschaftler*innen aus AG1 übernehmen hierfür die Verantwortung und sollten daher auf dem Artikel als Autor*innen aufgeführt werden, auch wenn sie an der weiteren Analyse nicht beteiligt waren. 

► alleiniges Lesen des Manuskripts ohne substanzielle Mitgestaltung des Inhalts,

Gemeint ist, dass Kolleg*innen, die einen Manuskriptentwurf lesen und kritische Kommentare zur Verbesserung geben, nicht notwendigerweise bzw. automatisch Ko-Autorinnen werden.

Für Nachwuchswissenschaftler*innen ergibt sich häufig die Frage, ob Kolleg*innen, Betreuer*innen oder Gruppenleitende, die einen von ihnen verfassten Artikel kritisch gegengelesen und überarbeitet haben, nun als Autor*innen aufgeführt werden müssen. Es muss im Konfliktfall stets im Einzelfall geprüft werden, ob der Beitrag der Kolleg*innen, Betreuenden, Gruppenleiter*innen über das einmalige kritische Lesen hinausgeht. Auch ist die Beantwortung dieser Frage eng an die Gepflogenheiten in der betroffenen Disziplin geknüpft (siehe unten). Wenn etwa ein*e Betreuer*in angibt, er/sie müsse als Ko-Autor*in aufgeführt werden, so muss diese*r gebeten werden, seine/ihre Beiträge nachzuweisen. Auch muss geprüft werden, ob der Inhalt des Artikels sich aufgrund der kritischen Kommentare noch einmal substanziell geändert hat. Es kann ggf. ein wissenschaftserheblicher Beitrag vorliegen und die Autorschaft begründet sein, wenn der/die Betreuer*in die erhebliche Überarbeitung eines Manuskripts nachweisen kann. Erfahrenere Wissenschaftler*innen geben z.B. manchmal an, dass ein Manuskript von der Qualität her absehbar keine Chance gehabt hätte, von der avisierten Zeitschrift angenommen zu werden. Auch muss geprüft werden, ob im Vorfeld (ggf. schriftlich) vereinbart wurde, dass der/die Kolleg*in als Ko-Autorin aufgeführt wird. Möglicherweise war die Zusage einer Autorschaft auch an (zusätzliche) Beiträge geknüpft.

► Leitung einer Institution oder Organisationseinheit, in der die Publikation entstanden ist.

Diese Forderung ergibt sich daraus, dass Institutsleitende in einigen Disziplinen angeben, sie trügen die Verantwortung für alle in „ihrem Hause“ entstehenden Publikationen. Daher möchten sie Manuskripte vor der Einreichung grundsätzlich lesen und abnehmen – und als Ko-Autor*innen genannt werden. Hier gilt aber die oben genannte Regel, dass ein einmaliges Lesen keine Autorschaft begründet. Sofern kein substanzieller inhaltlicher Beitrag geleistet wurde, können die Personen für die konkreten Inhalte der Publikation auch keine Verantwortung übernehmen.

Von Fällen dieser Art der Ehrenautorschaft wird z.B. häufiger den Gebieten Maschinenbau und Ingenieurswissenschaften (bzw. in eher technischen Disziplinen) berichtet.

Solche Unterstützung kann in Fußnoten oder im Vorwort angemessen anerkannt werden. [Ende des Zitats aus der DFG-Denkschrift]

Ehrenautorschaften: Beispielfälle und Abgrenzungsbeispiele

Eine detaillierte Abhandlung zum Thema finden Sie in einem Schwerpunktkapitel im Jahresbericht 2018.

Die Ehrenautorschaft wird häufig erfahrenen Wissenschaftler*innen verliehen bzw. von diesen eingefordert, es gibt aber auch Berichte zu Ehrenautorschaften von Nachwuchs­wissenschaftler*innen.

Wenn Institutsleitende „standardmäßig“ als Autor*innen aufgeführt werden möchten, da sie „die Verantwortung für die Publikation“ tragen, obgleich sie keinen inhaltlichen Beitrag für die Publikation geleistet haben, ist dies als unzulässige Ehrenautorschaft zu bewerten. Dass dies „schon immer so gemacht worden sei“, kann nicht als Argument zählen.

Es wird manchmal von Postdoktoranden berichtet, sie hätten ein Projekt im Grunde komplett selbstständig durchgeführt. Dennoch möchte der/die Gruppenleitende als Autor*in genannt werden, da er/sie das Projekt kritisch diskutiert habe. Hier muss geprüft werden, ob ein wissenschaftserheblicher Beitrag durch den/die Gruppenleitende*n vorliegt. Diese*r sollte Nachweise über seine Beiträge erbringen. Auch muss die Disziplin betrachtet werden. In den Natur- und Lebenswissenschaften fungieren Gruppenleitende sehr häufig als Letzt­autor*innen, während die projektleitenden Postdoktorand*innen als Erstautor*innen genannt werden. Die Gruppenleitenden geben häufig sehr viel Input und beeinflussen den Fortgang des Projekts und somit den Inhalt der resultierenden Publikation stark. In anderen Disziplinen (in vielen geisteswissenschaftlichen Disziplinen, oder auch in den Sozialwissen­schaften) würde die Forderung des Gruppenleitenden, als Autor*in aufzutreten, eine andere Beitragshöhe und Textarbeit erfordern (siehe unten).

Uns wird mitunter auch berichtet, dass Promovierende oder Postdoktoranden (oder auch Wissenschaftler*innen anderer Karrierestufen) auf Publikationen aufgeführt werden, obgleich sie keinen oder nur einen minimalen Beitrag geleistet hätten, da die Personen „eine Publikation benötigen würden“. Die Verleihung der Autorschaft kann in diesen Fällen aus strategischen Gründen erfolgt sein. In einem Fall wurde z.B. berichtet, es handele sich bei der Person etwa um den Protegé eines Professors. Hier muss im Einzelfall die tatsächliche Beitragshöhe des/der mutmaßlichen Ehrenautor*in betrachtet (und nachgewiesen) werden.

Auch wird berichtet, renommierte Wissenschaftler*innen würden gezielt (mit oder sogar auch ohne deren Einverständnis) auf Artikeln platziert werden, damit die Artikel eine höhere Chance haben, vom Journal anerkannt und angenommen zu werden. Dies wird auch mit Blick auf Forschungsprojektanträge berichtet. Auch hier müssen Stellungnahmen und Nachweise für die Beiträge erbeten werden.

Reihungen von Autor*innen in unterschiedlichen Disziplinen

  • In vielen Disziplinen stehen Gruppenleitende standardmäßig ganz hinten in der Liste, während der/die Hauptautor*in als Erstautor*in erscheint („First Author – Last Author“-Prinzip). Die dazwischenstehenden Autor*innen haben zum Projekt inhaltlich beigetragen und werden (abhängig von der Beitragshöhe) in absteigender Reihenfolge genannt. Die Praxis ist den Lebens- und Naturwissenschaften (aber auch anderen Fachgebieten) verbreitet.
  • In anderen Disziplinen werden die Gruppenleitenden standardmäßig als Erst­autor*innen aufgeführt. Danach wird in absteigender Beitragshöhe aufgelistet. Dies wurde z.B. aus der BWL berichtet – der Fachcommunity sei dies bewusst und es werde von Kolleg*innen auch erwartet, dass Gruppenleitende ganz vorn stünden.
  • Alphabetische Reihenfolgen werden in ganz unterschiedlichen Disziplinen gewählt und sind z.B. in der Mathematik und Informatik verbreitet. Selbst wenn dies Standard ist, wird berichtet, dass Personen, deren Nachname etwa mit A anfängt, hiervon bei Zitationen profitieren.
  • In vielen Geisteswissenschaften werden nur die Personen, die auch tatsächlich intensive Textarbeit geleistet haben, als Autor*innen aufgeführt, i.d.R. in absteigender Reihenfolge der Beiträge. Auch Betreuende werden nur dann genannt, wenn sie selbst Textpassagen für den Artikel geschrieben haben.
  • Wenn zwei Autor*innen häufiger gemeinsam publizieren, und die Beiträge stets (etwa) die gleiche Höhe aufweisen, werden z.B. Absprachen dahingehend getroffen, dass die Autor*innen im Wechsel vorn und hinten stehen. Diese Praxis ist nicht disziplin- sondern eher fallspezifisch.

Wir sind häufiger erstaunt, dass selbst in recht eng verwandten Disziplinen mit Blick auf die Festlegung von Reihenfolgen sehr unterschied­liche Gepflogenheiten vorliegen bzw. gelebt werden. Selbst erfahrenen Wissenschaftler*innen ist dies oft nicht bewusst. So kommt es häufig zu Problemen bei interdisziplinären Kooperationen. Die Beschwerdeführer*innen stammen dabei unterschiedl­ichen Statusgruppen an (häufig sind es Nachwuchswissen­schaftler*innen).

Es gibt selten explizite Leitlinien in den Disziplinen, in denen die Kriterien für die Festlegung der Reihenfolge beschrieben sind. Zum Teil gibt es Leitlinien von Fachgesellschaften, die aber nicht alle „Unterdisziplinen“ abdecken. Dies tritt im Rahmen von Ombudsverfahren zutage, etwa wenn Beteiligte gewissen Leitlinien vehement widersprechen.  

Dass unterschiedliche Standards gelten, ist per se kein Problem – die Standards sollten aber allgemein bekannt und anerkannt sein. Insbesondere der Erstautorschaft und der Letztautorschaft wird häufig eine besondere Bedeutung beigemessen, da mit diesen Autorschaftspositionen der wissenschaftliche Beitrag und damit die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit bewertet wird. Dies ist höchst relevant für die wissenschaftliche Karriere.

Erläuterungen zur Praxis der geteilten Erstautorschaft

In Disziplinen, die längere Autor*innenlisten auf Publikationen verzeichnen, werden häufig mehrere Erstautor*innen angegeben (oft zwei, manchmal drei, selten sogar vier oder mehr). Es kann sein, dass die Beiträge mehrerer Autor*innen vom Umfang her eine Erstautorschaft begründen (häufig in den Lebenswissenschaften). Eine „geteilte Erstautor­schaft“ bedeutet gemäß der Definition der meisten Journale, dass mehrere Erstautor*innen „equal contributions“ geleistet haben, also gleich hohe bzw. gleichwertige Beiträge. In den Lebens­wissenschaften werden die Erstautor*innen trotz „equal contributions“ häufig nicht alphabetisch sortiert – mit der Begründung, dass eine Person eben doch mehr geleistet habe als eine andere. Somit entsteht selbst bei „equal contributions“ eine „Rangfolge“ der Beiträge. Dies zieht Konflikte nach sich, wenn ein Dissens bezüglich der Rangfolge besteht.

Häufig werden die Ergebnisse mehrerer Dissertationen in einer Publikation zusammen­gefasst, weil eine höhere Chance besteht, dass der Artikel in einem Journal mit höherem Impact Factor angenommen wird. Auch wird so der Salami-Taktik entgegen gewirkt. Gleichzeitig benötigen Promovierende aber häufig Erst­autorschaften auf Artikeln für gewisse Karriereschritte. Erstautorpublikationen sind gemäß manchen Promotionsordnungen sogar Voraussetzung für die Promotion. Die Community und Gutachter*innen nehmen trotz „equal authorship“ oft nur die Person als Erstautor*in wahr, die auch tatsächlich an erster Stelle genannt wird (als „Hauptautor“). Die Autorschaftsposition kann zudem einen Einfluss auf Scores und Zitations-Indices haben, etwa weil die Erstautor*innen in hinteren Positionen nicht in die Kalkulation einbezogen werden.

Wenn mehr als drei Erstautor*innen genannt werden, wirft das die Frage auf, wie es möglich ist, dass so viele Personen „gleich viel und gleich hoch“ zu einem Artikel beigetragen haben. Ob Artikel mit derartigen Listen angenommen werden oder ob eventuell um Stellungnahme gebeten wird, entscheidet der/die zuständige Editor*in.

Wenn die Zustimmung zu einer Publikation ohne hinreichenden Grund verweigert wird

Es werden fast nie Konflikte eingereicht, bei denen ein*e Autor*in einer Publikation aus fachlich-inhaltlichen Gründen nicht zustimmt (in solchen Fällen treten Wissenschaftler*­innen häufig freiwillig als Autor*in zurück). Stattdessen geht es fast immer um strategische Erwägungen. Da stets alle Ko-Autor*innen der Publikation zustimmen müssen, kommt es dann zum Konflikt, wenn eine Person mit der Liste der Autor*innen oder der Reihenfolge der Autor*innen nicht einverstanden ist. Dies kann als Fach- bzw. Sachgrund gewertet werden und sollte geprüft werden. Ombudspersonen prüfen daher, ob die Liste und Reihenfolge der Autor*innen im Einklang mit den Regeln der GWP gewählt wurden.

Hinweisgeber*innen teilen z.B. mit, sie selbst müssten Erstautor*in sein, sind es aber nicht. In anderen Fällen wird kritisiert, man befinde sich zu weit hinten in der Liste. In wieder anderen Fällen geht es darum, dass Personen als Autor*in aufgeführt würden, die nicht den Autorschafts*kriterien entsprechen. Die Blockade einer Publikation erfolgt im häufigsten Fall, weil Personen auf eine Erstautorschaft oder eine bestimmte Autorschaftsposition bestehen.

Wenn der Verdacht nicht bestätigt oder widerlegt werden kann, eine Person aber weiterhin ihr Einverständnis zur Publikation verweigert, da sie anderer Meinung ist als die weiteren Ko-Autor*innen und die Ombudsperson bzw. das Ombudsgremium, kann das Verhalten der Person als GWP-Verstoß gewertet werden, da sie die Publikation ohne nachgewiesenen Sachgrund blockiert.

Die Autor*innen müssen im Anschluss das weitere Vorgehen eng mit dem/der zuständigen Editor*in abstimmen. Es gibt die Möglichkeit, die Beiträge der Person zu entfernen und sie in der Danksagung aufzuführen. Es gibt auch die Möglichkeit, den Artikel ohne das Einverständnis der Person einzureichen. Diesem Vorgehen stimmen Editor*innen aber häufig nicht zu.

Vier typische Autorschaftskonflikt-Szenarien in Ombudsverfahren

  1. „Ghost Authorship“: Eine Person gibt an, auf einer Publikation nicht als Autor*in genannt zu werden, obwohl eine Autorschaft zustehe.
  2. Verdacht auf „Ehrenautorschaft“: Ko-Autoren geben an, eine Person würde sich eine Autorschaft anmaßen, die sie nicht verdiene.
  3. Ein*e Ko-Autor*in ist mit der Reihenfolge der auf einer Publikation genannten Beiträge nicht einverstanden
  4. Ein*e Ko-Autor*in zieht seine/ihre Zustimmung zur Publikation zurück und besteht darauf, dass seine/ihre Beiträge entfernt werden

1) „Ghost Authorship“

Eine Person gibt an, auf einer Publikation nicht als Autor*in genannt zu werden, obwohl ihr eine Autorschaft zustehe.

Zunächst wird geprüft, welcher der folgenden drei Fälle vorliegt:

  1. die Person wird in der Danksagung aufgeführt
    • wird die Person in der Danksagung genannt, wurde von den Autor*innen zumindest anerkannt, dass die Person zum Artikel/zum Werk beigetragen hat
    • es gilt zu klären, ob der Beitrag tatsächlich nicht für eine Autorschaft ausreicht
  2. ein von der Person verfasstes Werk (z.B. eine Qualifikationsarbeit) wurde als Referenz angegeben
    • dies ist oft der Fall, wenn beispielsweise Daten aus einer Masterarbeit oder Dissertation genutzt werden, diese im Rahmen des Artikels aber völlig neuartig ausgewertet wurden
    • es wird geprüft, ob die Zitation ausreicht, um den Beitrag der Person abzugelten
  3. die Person wird nicht referenziert oder in der Danksagung genannt

Vorgehen und Schwierigkeiten im Rahmen von Ombudsverfahren

Personen, die sich auf einer Publikation als Autor*in sehen, aber nicht aufgeführt wurden, wenden sich meist an Ombudspersonen, nachdem ein Artikel bereits publiziert wurde. Dies hat den Hintergrund, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in die Manuskriptentstehung involviert waren oder wurden. Die Personen sehen also erst, dass sie nicht als Autor*in berücksichtigt wurden, wenn die Publikation online zu finden ist.

Ombudspersonen versuchen nachzuvollziehen, ob der Beitrag des/der Hinweisgeber*in wesentlich bzw. wissenschafts­erheblich war, oder ob der Beitrag – wie meist als Begründung durch die weiteren Autor*innen angegeben wird – rein technischer Natur war. Der/die Beschwerdeführer*in wird gebeten, seine/ihre Beiträge zum Artikel genau zu beschreiben und Nachweise zu erbringen (sofern möglich). Eine Stellungnahme der Ko-Autor*innen (häufig zunächst Letztautor*in oder Erstautor*in) wird eingeholt.

Wird aufgrund der Beleglage festgestellt, dass der Beitrag der Person maßgeblich für die Entstehung der Publikation war und dass es sich durchaus um einen wissenschaftlichen Beitrag gehandelt hat, werden alle Ko-Autorinnen informiert. Im nächsten Schritt wird der/ die Editor*in informiert (durch das Ombudsgremium oder durch den/die korrespon­dierende*n Autor*in). Der Verlag publiziert i.d.R. nachträglich ein Corrigendum, sofern die Ko-Autor*innen der Änderungen zustimmen.

Problematisch ist es, wenn die Einschätzung der Ko-Autorinnen weiterhin von der Einschätzung des/der Hinweisgeber*in abweicht, und die Autor*innen einem Corrigendum nicht zustimmen. Ombudspersonen können auf Plausibilität prüfen, jedoch häufig keine fachliche Einschätzung dazu abgeben, ob eine Person Autor*in sein sollte oder nicht, da in den allerwenigsten Disziplinen detaillierte Kriterienkataloge dazu existieren, was eine Autorschaft ausmacht. Es werden daher meist die Journal-Kriterien herangezogen. Wenn keine Einigung im Rahmen des Verfahrens erzielt werden kann (im Rahmen moderierter Gespräche), besteht die Möglichkeit die Angelegenheit den Editor*innen weiterzuleiten und um eine Prüfung zu bitten, ob durch den Beitrag die Autorschaftskriterien des Journals erfüllt werden.

Problematisch ist auch, wenn eine Person angibt, sie habe ja Ko-Autor*in sein wollen, sei aber nicht informiert worden. Ihr sei also nicht die Chance gegeben worden, Ko-Autor*in zu sein. Gemäß den Richtlinien des ICMJE [2] soll Personen, die zur Konzeption, zur Datenerhebung und/ oder zur Datenanalyse beigetragen haben, auch die Möglichkeit gegeben werden, an der Manuskriptentstehung mitzuwirken [3]. In diesem Fall wird daher geprüft, welche Beiträge die Person geleistet hat und ob sie (nachweislich) ihr Interesse signalisiert hat, an einer Publikation mitzuwirken. Auch wird erfragt, aus welchen Gründen davon abgesehen wurde, die Person einzubeziehen.

Es kann ferner ein Problem darstellen, dass Doktorarbeiten und insbesondere Masterarbeiten nicht öffentlich zugänglich sind, oder nicht in der entsprechenden Fachsprache veröffentlicht wurden. Qualifikationsarbeiten eigenen sich somit nur eingeschränkt als Referenz. Wenn ein Journal bzw. ein Verlag Qualifikationsarbeiten nicht als Referenz zulässt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der/die Verfasser*in der Master- oder Doktorarbeit als Autor*in aufge­führt werden sollte, weil ein wissenschaftlich-inhaltlicher Beitrag vorliegt oder ob eine Nennung in der Danksagung ausreicht.

2) Verdacht auf „Ehrenautorschaft“

Hinweisgeber*innen geben an, eine Person würde sich eine Autorschaft anmaßen, die sie nicht verdiene.

Der Konflikt weist Ähnlichkeiten zum Szenario 1 auf, da Diskrepanzen in der Einschätzung der Beitragshöhe bestehen. Jedoch geht es nicht darum, dass Personen nicht aufgeführt werden, sondern darum, dass laut Hinweisgeber*in „zu viele“ Autor*innen aufgeführt würden. Wir erleben diesen Konflikttyp auffallend häufig in wissenschaftlichen Kooperationsprojekten, bei denen Wissenschaftler*innen aus unterschiedlichen Disziplinen kooperieren. Den Mitwirkenden ist zu Beginn eines Projekts häufig nicht bewusst, dass in den Disziplinen sehr unterschiedliche Autorschaftskriterien gelten.

Ein Beispiel sind Kooperationen zwischen Lebens-/Naturwissenschaften und Geistes­wissenschaften: Im Bereich Philosophie sind i.d.R. nur die Personen Autor*innen, die den Hauptteil des Manuskripts verfassen. Personen, die keinen Text verfasst haben, sind keine Autoren, sondern die Beiträge werden in Fußnoten vermerkt. Wenn Betreuer*innen Feedback geben, begründet dies keine Autorschaft. In den Lebens-/Natur­wissen­schaften leisten die meisten Ko-Autor*innen experimentelle Beiträge, tragen aber wenig zum Verfassen des Textes bei. Das Manuskript wird häufig nur von Erst- und/oder Letztautor*in verfasst. Für die beteiligten Geisteswissenschaftler*innen ist unverständlich, warum Personen, die keine Textarbeit geleistet werden, als Autor*innen aufgeführt werden sollen.

Es ist daher gerade in interdisziplinären Projekten unbedingt notwendig, dass frühzeitig eine Abstimmung dazu erfolgt, welche Kriterien an eine Autorschaft angelegt werden sollen. Häufig haben Projekte z.B. einen inhaltlichen Schwerpunkt. Auch das Journal, bei dem das resul­tierende Manuskript eingereicht werden soll, kann als Orientierung herangezogen werden. Wenn ein Projekt (etwa in der Bioethik) in der Medizin angesiedelt ist, und Philosoph*innen zu einem späteren Zeitpunkt hinzugezogen werden, werden eher die Kriterien der Medizin angelegt. Die Philosoph*innen sollten hierüber gleich zu Beginn informiert werden.

3) Konflikte zur Reihenfolge der Autor*innen

Drei typische Fallkonstellationen treten auf:

  1. Die Reihenfolge der Autor*innen ändert sich im Verlauf des Projekts, womit einzelne Autor*innen nicht einverstanden sind.
  2. Wohl der häufigste Fall: Eine Erstautorschaft wurde zunächst zugesagt, diese kann im Verlauf des Projekts aber nicht aufrechterhalten werden.
  3. Konflikte entstehen in Kooperationen unterschiedlicher Disziplinen mit unterschied­lichen Gepflogenheiten bei der Festlegung der Reihenfolge.

Vorgehen und Schwierigkeiten im Rahmen von Ombudsverfahren

Bei der Einreichung eines Manuskripts müssen alle Ko-Autor*innen mit den Inhalten der Publikation und der Liste der Autor*innen einverstanden sein. Im Laufe von Projekten mit mehreren Beteiligten kann es zu Änderungen in der Reihenfolge kommen, weil manche Experimentkomplexe sich z.B. als aufwändiger erweisen als zunächst gedacht, oder Personen vor Projektabschluss die Gruppe verlassen. Auch kommt es in Kooperationen häufiger zu Konflikten, wenn die disziplinspezifischen Gepflogenheiten sich unterscheiden, den Beteiligten dies aber nicht bewusst ist bzw. war.

In den Natur- und Lebenswissenschaften sind die Beschwerdeführer*innen häufig Promovie­rende oder frühe Postdoktoranden (kurz nach Abschluss der Promotion), die in der Reihenfol­ge im Verlauf des Projekts nach hinten gerückt sind. Den Promovierenden/Post­doktoranden geht es oft um eine „Kommunikation auf Augenhöhe“ mit dem/der Gruppen­leitenden, um die Erweisung von Respekt ihnen gegenüber und um die Anerkennung ihrer Leistung.

Ombudspersonen können nicht über die Beitragshöhe und die Reihenfolge entscheiden, da die Bewertung hoch fachspezifisch ist – die Entscheidung muss im Kreis der Ko-Autorinnen getroffen werden. Zur Klärung werden Stellung­nahmen eingeholt und es wird auf Plausibilität geprüft. Ggf. können mit dem Einverständnis der Beteiligten auch Expert*innen um eine Einschätzung gebeten (z.B. Ombudspersonen anderer Einrichtungen, die in diesem Fachgebiet tätig sind) oder Editor*innen hinzugezogen werden.

Eine wichtige Rolle kommt der Einschätzung der Personen zu, die im Projekt eine leitende Funktion einnehmen bzw. eingenommen haben. In den Natur- und Lebenswissenschaften  übernehmen häufig die Gruppenleiter*innen (auch Principal Investigators, PIs; in manchen Disziplinen wird der/die Gruppenleiterin klassischerweise als Lehrstuhlinhaberin bezeichnet) die Projekt­leitung. Gruppenleiter*innen haben über einen langen Zeitraum hinweg den Gesamtüberblick über die Beiträge aller Beteiligten. Sie legen daher häufig Autorschaften und Autorschafts­reihen­folgen auf Manuskripten fest, werden als Letztautor*innen aufgeführt, und fungieren als korrespondierende Autor*innen (Corresponding Author, CA). Ombuds­personen wenden sich bei einer Beschwerde daher i.d.R. zunächst an die Gruppenleitenden. Dass Gruppen­leiten­de bzw. Projektleitende die Beitragshöhe (und damit die Autorschaftsposition der Beteiligten) im Einzelfall nicht neutral und objektiv einschätzen, lässt sich nicht ausschließen. Neben rein fachlichen Kriterien können auch Eigeninteressen in die Bewertung mit einfließen. Falls nicht der/die Gruppenleitende die Projektleitung innehatte, übernimmt ggf. eine andere Person die Rolle des Corresponding Author und war maßgeblich an der Festlegung der Autorschaf­ten und Autorschaftspositionen beteiligt. Dies kann der/die Erstautorin oder ein*e Autor*in mit einer mittleren Autorschaftsposition sein [4]. Die Corresponding Authors haben neben der Korrespondenz mit dem Journal bzw. dem Verlag auch weitere Aufgaben und Verant­wortlichkeiten, etwa das Sicherstellen der Speicherung von Originaldaten, das Einholen der Einverständnisse aller Ko-Autor*innen zum Einreichen und Publizieren des Manuskripts, sowie die Abfrage von Interessenkonflikten. Ombudspersonen sollten daher auch die korrespondierenden Autor*innen um eine Stellungnahme bitten.

Gleichzeitig müssen Ombudspersonen stets die betroffene(n) Disziplin(en) im Blick haben. Journal-Guidelines und disziplinspezifische Leitlinien können helfen, sind aber nicht immer verfügbar oder im Detail aussagekräftig.

Bei derartigen Konflikten geht es häufig um die Symbolkraft, die einer Autorschaftsposition anhaftet – was also wird der Fachcommunity mit der Position signalisiert und was ist in der Community akzeptiert? Wenn Gruppenleitende/Betreuende in einer Disziplin auf Artikeln stets an erster Stelle aufgeführt werden, dann weiß die Community, dass die Person an zweiter Stelle i.d.R. den Großteil des Projekts durchgeführt hat und der/die Hauptautor*in ist. In anderen Disziplinen wäre diese Reihenfolge völlig undenkbar bzw. inakzeptabel und würde als Anmaßung einer nicht erbrachten Leistung empfunden werden.

Beispiele

Fälle zum Thema „Autorschaftsreihenfolge“ sind häufig dem Gebiet der Lebens- und Naturwissenschaften zuzuordnen. Die Projekte dauern oft mehrere Jahre an, sodass Promovierende die Gruppe häufig schon verlassen haben, wenn ihre Daten in einem Fachjournal publiziert werden. Das führt dazu, dass andere Personen der Arbeitsgruppe Experimente fortführen bzw. abschließen und Revisionsarbeiten durchführen, sodass deren Beitrag zur Publikation noch einmal ansteigt, während die Person, die die Gruppe bereits verlassen hat, nichts mehr (experimentell) beitragen kann. Dadurch verändert sich die Anordnung der Autor*innen auf der Publikation. Ein Problem entsteht dann, wenn die betroffene Person die eigenen Beiträge als bedeutender einschätzt als die Beiträge der anderen Personen, oder wenn die Person sich ungerecht behandelt fühlt, da sie nicht mehr die Möglichkeit hatte, die Autorschaftsposition aufrecht zu erhalten.

Die Beschwerdeführer*innen geben häufig als Grund an, dass gewisse Personen bevorzugt werden sollen, dass also Befangenheiten (oft bei den Letztautor*innen) vorliegen würden. Ein Postdoktorand teilte z.B. telefonisch mit, er habe den/die Erstautor*in engmaschig betreut und sollte daher direkt hinter ihm/ihr an zweiter Stelle stehen. Er habe die Gruppe in der Revisionsphase des Artikels verlassen. Eine Person, die zunächst weiter hinten in der Autorenreihung stand, habe in der Revisionsphase ein Experiment durchgeführt. Der Letztautor habe nun diese Person an die zweite Stelle gerückt, während der Betroffene selbst auf dem überarbeiteten Artikel plötzlich an eine Stelle viel weiter hinten gerückt worden sei. Es wurde ein Beratungsgespräch geführt.

In einem anderen Fall bestand eine*r von drei „equal first authors“ darauf, an zweiter und nicht an dritter Stelle genannt zu werden (die weiteren Ko-Autor*innen würden die Beiträge nicht neutral bewerten). Die Autor*innen hatten die drei first authors nicht alphabetisch aufgelistet. Der Editor bestand darauf, dass eine Einigung herbeigeführt wird, bevor der Artikel publiziert wird. Die weiteren Ko-Autor*innen haben die gewählte Reihenfolge plausibel und nach­­vollziehbar begründet. Der darunterliegende Konflikt war wohl ein Mangel an Kommunikation – der Konflikt konnte dementsprechend durch lange Gespräche (Telefonate mit einem Mitglied des Ombudsgremiums und ausführliche Schreiben) gelöst werden.

Es kann auch zu einem Konflikt darüber kommen, wer auf einem Artikel als Corresponding Author (CA) fungieren soll. In einem an das Ombudsgremium herangetragenen Konflikt schilderte eine Erstautorin, die Gruppenleiterin (Letztautorin auf dem Manuskript) habe ihr grundlos die Rolle als CA entzogen. Wer als CA angegeben ist, würde von den Leser*innen als Projektleitende*r erkannt werden. Daher war der Erstautorin sehr daran gelegen, weiterhin korrespondierende Autorin zu bleiben. Die Gruppenleiterin gab hingegen an, sie befürchte, die Erstautorin würde nicht alle mit der Rolle als CA einhergehenden Aufgaben verantwortungs­­bewusst wahrnehmen. Die Gründe für diese Einschätzung wurden von der Gruppenleiterin plausibel dargelegt und der Erstautorin gespiegelt. Das Beispiel verdeutlicht, dass Wissenschaftler*innen der Rolle als korrespondierende*r Autor*in mitunter eine höhere Bedeutung zuweisen, als der Rolle des/der Letztautor*in oder Gruppenleitenden.

In Kooperationsprojekten unterschiedlicher Disziplinen ist der häufigere Fall, dass Unstimmig­keit darin besteht, wer überhaupt Autor sein soll und wer nicht. Es wurde aber auch einmal ein Fall eingereicht, bei dem ein Promovierender angab, der Professor in einem Kooperations­projekt wolle Erstautor sein, obgleich er nicht eine Zeile für die Publikation geschrieben habe. Es stellte sich heraus, dass Promovierender und Professor unterschiedliche fachliche Hinter­gründe aufwiesen und der Konflikt auf unterschiedlichen Fächerkulturen basierte (schriftliche Richtlinien gab es in beiden Fachgebieten nicht). Wir empfahlen, den Schwerpunkt der Publikation zu prüfen – in welchem Fachgebiet der Artikel im Schwerpunkt verortet ist, sollte vorgeben, welche disziplinspezifischen Kriterien angelegt werden.

Es kann ggf. im Lebenslauf kenntlich gemacht werden, wenn eine Publikation einem anderen Fachgebiet zuzuordnen ist (wenn die Sorge besteht, dass bei einer Drittmittelantragstellung aufgrund der „untypischen“ Autorschaftsreihenfolge Nachteile entstehen könnten).

4) Verweigerung der Zustimmung zu einer Publikation

Ein*e Ko-Autor*in zieht seine/ihre Zustimmung zur Publikation zurück und besteht darauf, dass seine/ihre Beiträge entfernt werden

Es gilt gemäß Leitlinie 14, dass eine Zustimmung zur Publikation eines Artikels nur aus fach­lichen Gründen verweigert werden darf. Es kommt vor, dass ein*e Ko-Autor*in kurz vor oder auch nach der Einreichung eines Manuskripts seine/ihre Zustimmung – vorgeblich aus Fach­gründen – zurückzieht (die eigentlichen Gründe bleiben häufig unklar). Die weiteren Ko-Autor*innen stehen insbesondere dann vor dem Problem, wenn das Manuskript inhaltlich auf genau diesen Beiträgen basiert. Zunächst werden intensive Gespräche geführt, um die Kon­flikt­ursache zu ergründen. Für Ombudspersonen kann erkennbar sein, dass die Verwei­gerung des Einverständnisses nicht fachlich begründbar ist und das Verhalten nicht mit den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einhergeht. Dennoch kann ein*e Wissenschaftler*in nicht „gezwungen“ werden, das Einverständnis zu einer Publikation zu geben. Ombuds­personen können eine Einschätzung und Empfehlung formulieren, ein Ombuds­spruch ist jedoch nicht rechtssicher und muss von dem/der Autor*in nicht befolgt werden. Dies kann Ko-Autor*innen vor große Probleme stellen und eine starke Verzögerung oder sogar die komplette Blockierung der Publikation nach sich ziehen, die von Ombuds­personen nicht verhindert oder behoben werden kann.

Zur Leitlinie 10 des DFG-Kodex – Datennutzung und Datenzugang

Daten-„Mitnahme“ bei einem Wechsel der Einrichtung

Wenn ein*e Wissenschaftler*in von ihm/ihr erhobene Daten nach einem Institutswechsel weiterhin nutzen möchte, kommt es vor, dass dies von ehemaligen Vorgesetzten, etwa dem/der Gruppenleiter*in oder dem/der Institutsleiter*in, untersagt wird. Es kann sich z.B. um sozialwissen­schaftliche Datensätze (etwa aus Befragungen), biologische oder medizinische Proben, Programme im Bereich der Informatik oder aus Primärdaten zusammengestellte Sekundärdatensätze handeln.

Die Nutzung wird häufig deshalb untersagt (also der Zugang zu den Daten wird verhindert), weil die ehemalige Arbeitsgruppe des Wissenschaftlers bzw. der Wissenschaftlerin oder eine benachbarte Arbeitsgruppe gleichfalls an den Daten forscht und es deshalb zu einer Konkurrenzsituation kommt. Argumentiert wird dann, dass gemäß GWP Daten an dem Ort verbleiben sollen, wo sie erhoben wurden – dies wird so gedeutet, dass gemäß GWP auch nur die Einrichtung, an der die Daten erhoben wurden, weiter daran forschen dürfe. Generell gilt, dass die schützenswerten Interessen beider Seiten zu beachten und möglichst zu einem fairen Ausgleich gebracht werden müssen. Die Frage der Datennutzung bzw. des Zugang zu Daten hängt weniger davon ab, wem die Daten „gehören“ – das ist in aller Regel die Einrichtung, an der sie entstanden sind (vgl. Empfehlung 7 der Denkschrift und siehe auch Leitlinie 17 des Kodex) –, sondern davon, dass die Person, die das wissenschaftliche Projekt, in dem die Daten entstanden sind bzw. bearbeitet wurden, verantwortlich umgesetzt hat, eine Chance haben muss, den begonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisprozess fortzusetzen und zu beenden, ohne dass dies für die andere Seite zu evident unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. auch die Erläuterungen zu Leitlinie 10 des Kodex).

Institutionen stimmen i.d.R. problemlos zu, dass Professor*innen bei einem Wechsel der Einrichtung „ihre“ Daten an die neue Einrichtung mitnehmen und dort dauerhaft aufbewahren, gerade wenn die Arbeitsgruppe mit Daten bzw. Proben gearbeitet hat, deren Lagerung viel Platz einnimmt (etwa eingefrorene Bakterienkulturen in mehreren großen Gefrierschränken oder Schränke voller Interviewfragebögen). An der alten Einrichtung müsste zum einen die Lagerung organisiert werden, zum anderen müsste langfristig gewährleistet sein, dass eine Person den Überblick hat. Auch Laborbücher verbleiben standardmäßig bei einem Wechsel der Einrichtung innerhalb der Arbeitsgruppe. Dagegen spricht in aller Regel nichts, sofern die Nachvollziehbarkeit publizierter Daten gewährleistet bleibt.

Wenn Proben in eine Datenbank einer Einrichtung übergeben wurden, gestaltet sich die Datenübergabe aus formalen Gründen schwieriger (etwa da in der Datenbank genau vermerkt werden muss, an welchen neuen Ort die Proben übergeben wurden), sie ist jedoch in den meisten Fällen möglich. Es kann sich etwa um medizinische Proben in einer Biobank handeln, oder zoologische Exemplare, die einer Sammlung übergeben wurden.

Wenn eine Person ein Projekt selbst konzipiert, beantragt und umgesetzt hat, sollte ihr auch bei einem Weggang aufgrund eines Konflikts der Zugang zu bzw. die Mitnahme der von ihr erhobenen Daten möglich gemacht werden. Überdies sollte im Einzelfall die Konfliktursache geprüft werden, also von wem der Konflikt im Schwerpunkt verursacht wurde.

In aller Regel sollten daher die Daten, die ein*e Wissenschaftler*in z.B. im Rahmen eines selbst eingeworbenen Projekts erhoben hat, ihr bzw. ihrer Forschungsgruppe auch weiterhin zur Nutzung zur Verfügung stehen, damit laufende Projekte beendet werden und ggf. Förderung für Folgeprojekte beantragt werden kann. Gleichfalls sollte – etwa bei Kooperationen mit Wissenschaftler*innen an der alten Einrichtung – gewährleistet sein, dass auch kooperierende Wissenschaftler*innen begonnene Projekte abschließen können.

Wenn die Person in einer Gruppe tätig war (etwa ein*e Promovierende*r in einer Arbeitsgruppe im Bereich der Lebenswissenschaften) und das Projekt nicht von dieser Person selbst beantragt war, sollte geprüft werden, welche Seite den Konflikt verursacht hat – der/die Promovierende oder Personen der Arbeitsgruppe (etwa der/die Professor*in oder ein*e Kolleg*in). Konfliktursachen können z.B. fachliche Dissense, unkollegiales Verhalten von Beteiligten, unzumutbare Arbeitsbedingungen oder sogar Fälle von Belästigung sein.

Wenn Promovierende aufgrund eines Konflikts, der sich nach Beginn des Projekts ergibt, die Gruppe und ggf. auch die Einrichtung (und auch den/die Promotionsbetreuer*in) wechseln müssen, sollte die Einrichtung gewährleisten, dass die Promovierenden ihr Promotionsprojekt abschließen und die erhobenen Daten publizieren können, auch wenn das primäre Nutzungs- und Publikationsrecht bei einer anderen Person liegt. Die damit zusammenhängen Fragen können in der Betreuungsvereinbarung geregelt werden, insbesondere soweit die Promotion an derselben Einrichtung, aber in einer anderen Gruppe (und ggfs. auch bei einem/einer anderen Promotionsbetreuer*in) fortgesetzt wird.

Hat ein*e Promovierende*r (etwa aufgrund dauerhaft unkooperativen Verhaltens) den Konflikt selbst verursacht, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob zumindest die Promotion abgeschlossen werden kann, auch wenn keine gemeinsame Publikation in einem Fachjournal erfolgt. Das „Zusammenwirken in wissenschaftlichen Arbeitseinheiten“ (Leitlinie 4 des Kodex)  müssen auch Promivierende, soweit zumutbar, ermöglichen, wie auch die anderen Beteiligten (Verantwortliche in der Einrichtung, Promotionsbetreuer*in, die anderen Mitglieder der Gruppe) dies im Rahmen des jeweils Zumutbaren ermöglichen müssen.

Wenn Angehörige einer Einrichtung dem/der Datenerheber*in den Zugang zu Forschungs­daten unter Verweis auf die Satzung (oder vergleichbare Regelwerke) der Einrichtung verweigern (obgleich die Datennutzung aus Gründen der Fairness möglich gemacht werden sollte), sollte diese Satzung (oder ein vergleichbares Regelwerk) hinsichtlich der Konformität mit den GWP-Leitlinien geprüft und ggf. angepasst werden.

Die unzulässige Forderung des (alleinigen) Nutzungsrechts

Es kommt vor, dass Wissenschaftler*innen die Nutzung von Daten oder sogar das alleinige Nutzungsrecht für gewisse Daten einfordern, dies aber nicht im Einklang mit der GWP ist.

In einem Fall berichtete ein Masterstudent, es sei im Rahmen des Masterarbeitsprojekts zu einem Konflikt gekommen. Er wolle nun die Gruppe wechseln und das Projekt sowie die bereits erhobenen Daten in eine neue Gruppe mitnehmen. Der/die Professor*in, der/die das Projekt betreut hat, untersage ihm dies. Grund war eine Unstimmigkeit darüber, wie die Daten ausgewertet werden sollten.

In einem solchen Fall sollte geprüft werden, ob der Studierende das Projekt selbst entwickelt hat und weitestgehend selbstständig bearbeitet, oder ob der Studierende an einem Projekt arbeitet, das von dem/der Betreuer*in konzipiert und eingeworben wurde. Wenn das Projekt in einen größeren Kontext eingebettet ist, kann der Masterstudent die Daten nicht als „seine eigenen“ betrachten. Möglicherweise könnte der Student das Projekt nach einem Wechsel der Betreuung weiterführen (die Daten also weiterhin nutzen), jedoch kann dagegen sprechen, dass die Daten noch nicht publiziert und daher vertraulich zu behandeln sind. Es kann daher sein, dass der Masterstudent das Projekt bei einem Betreuerwechsel nicht beenden kann, und es sollte geprüft werden, ob der Dissens nicht doch gelöst werden kann.

In einem anderen Fall wurde berichtet, ein*e Forscher*in habe vor etwa zehn Jahren in einem Projekt mitgearbeitet und habe später die Einrichtung verlassen. Nun fordere die Person das alleinige Nutzungsrecht. Da an dem Projekt nachweislich mehrere weitere Wissen­schaftler*innen im Rahmen einer Kooperation beteiligt waren, erwies sich die Forderung des alleinigen Nutzungsrechts als nicht GWP-konform.

Fristsetzungen für das alleinige Nutzungsrecht

In einem Fall wurde das Ombudsgremium gefragt, ob es zulässig sei, dass ein*e Instituts­leiter*in den Arbeitsgruppen am Institut vorschreibt, dass die am Institut erhobenen Daten nach zwei Jahren allen Wissenschaftler*innen am Institut zugänglich gemacht werden müssen. Die Arbeitsgruppen hätten zunächst selbst die Möglichkeit, die Daten zu analysieren und zu publizieren, nach Ablauf der Frist müsste der Zugang aber auch anderen Wissenschaftler*innen gewährt werden.

Das Institut erhob standardmäßig gewisse Parameter an medizinischen Proben. Einzelne Arbeitsgruppen bzw. Wissenschaftler*innen konnten erbitten, dass zusätzlich weitere Parameter getestet werden. Um diese (zusätzlichen) Parameter ging es in der Anfrage. Die Institutsregeln sollten nur für Daten gelten, die mit Haushaltsmitteln der Einrichtung erhoben wurden – nicht für Daten, die im Rahmen von Drittmittelprojekten erhoben wurden.

Der/die Hinweisgeber*in gab an, die Frist sei abgelaufen, er/sie bräuchte aber noch etwas mehr Zeit, bis das Manuskript, das auf dem Datensatz basiert, eingereicht werden könne. Die Frage war daher, ob dieser „Zwang“ zur institutsinternen Publikation der Daten mit den Regeln der GWP vereinbar sei.

Das Ombudsgremium stellte fest, dass die Regeln GWP-konform sind, da der Zugang zu Daten nicht auf unbestimmte Zeit durch einzelne Wissenschaftler*innen blockiert werden sollte (im konkreten Fall durch den/die Hinweisgeber*in). Auch die Projektfinanzierung spielte eine Rolle (die Regel galt nur für Daten, die mit Haushaltsmitteln generiert wurden). Die Bereitstellung finanzieller Mittel kann mit bestimmten Bedingungen verknüpft sein, die transparent dargestellt sein sollten.

Die Person mit dem primären Nutzungs- und Publikationsrecht an einem Datensatz untersagt weiteren Projektbeteiligten (grundlos) die Nutzung.

Es kommt vor, dass ein*e Gruppenleiter*in in einen Konflikt mit Promovierenden involviert ist und infolge des Konflikts den Promovierenden – entgegen vorheriger Absprachen – untersagt, einen Datensatz auszuwerten und zu publizieren. Infolgedessen ist nicht gewährleistet, dass die Promovierenden ihr Promotionsprojekt abschließen können. Rechtlich dürfte dies zumindest dann zulässig sein, wenn kraft einer wirksam geschlossenen Vereinbarung die Publikation der Daten nur in Abstimmung mit dem/der Gruppenleiter*in erfolgen darf.

Geprüft werden sollte die Konfliktursache. Wenn die Promovierenden sich nachweislich nicht fehlverhalten haben bzw. der Konflikt nachweislich durch ein Fehlverhalten des/der Gruppenleiter*in verursacht wurde (etwa Belästigung), sollte es den Promovierenden mit Blick auf die Nachwuchsförderung in aller Regel ermöglicht werden, ihr Projekt abzuschließen. Einbezogen werden sollten ggf. der/die zuständige Dekan*in, die Promotionskommission und die Rechtsabteilung. Die Rechtsabteilung sollte prüfen, wie die Weiterführung der betroffenen Promotionsprojekte gewährleistet werden kann (etwa auch dann, wenn die Promovierenden das Projekt an einer anderen Einrichtung weiterführen).

Rechtsfragen und Grenzen von Ombudsverfahren

Ombudspersonen können nicht tätig werden, wenn die Parteien Anwälte hinzuziehen. Daher können Ombudspersonen auch nicht tätig werden, wenn mit dem Urheber- oder Patentrecht argumentiert wird. In einem Fall im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, in dem bei einer Kooperation zwischen einer Wissenschaftseinrichtung und einer Firma möglicherweise das Patentrecht verletzt worden war, empfahl der Ombudsman daher als Alternative eine Wirtschaftsmediation (da explizit nicht der Rechtsweg eingeschlagen werden sollte).

In der Vergangenheit wurden auch Fälle an das Ombudsgremium herangetragen, bei denen Hinweisgeber*innen angaben, sie hätten eine Reihe von (z.B. historischen) Daten ausgewertet und zusammengestellt, sollten nun aber nicht als Herausgeber*innen auf dem resultierenden Werk genannt werden. Es handelte sich um Auftragsarbeiten von Verlagen, die von Wissen­schaftler*innen umgesetzt wurden. Da seitens der Verlage umgehend mit einem Rechtsstreit gedroht wurde, konnte das Gremium in diesen Fällen in der Regel nicht vermittelnd tätig werden –obwohl sich aus wissenschaftlicher Sicht Verstöße gegen die GWP andeuteten.


[1] Beispielsweise antworten die Betreiber des Salk Institute Genomic Analysis Laboratory auf die Frage, wie die von ihnen generierten und zum Verkauf angebotenen Linien in Publikationen anerkannt werden sollen, dass um eine Zitation gebeten wird. Siehe http://signal.salk.edu/tdna_FAQs.html, Antwort auf Frage 20 (Q: How do I acknowledge Salk sequence-indexed insertion lines in talks or publications?):

Much of the data from The Salk Institute Genomic Analysis Laboratory (SIGnAL) that is available from our web site or other outlets (such as GenBank or TAIR) has not been published in the traditional sense of peer-reviewed papers. This raises the issue of the appropriate way to cite this data in your publications. It is our intent that you be able to fully utilize SIGnAL data in your work and we are committed to distributing this data widely and rapidly. In return, we ask that you cite The Salk Institute Genomic Analysis Laboratory as the source of Salk sequence indexed insertion line data in any publication. Until such time at which these data are published, we suggest the following acknowledgement: “We thank the Salk Institute Genomic Analysis Laboratory for providing the sequence-indexed Arabidopsis TDNA insertion mutants”. [Hervorhebung durch die Autorin]

[2] http://www.icmje.org/recommendations/browse/roles-and-responsibilities/defining-the-role-of-authors-and-contributors.html; Laut ICMJE müssen drei Kriterien für eine Autorschaft erfüllt sein: Kriterium 1 der ICMJE-Guidelines lautet “Substantial contributions to the conception or design of the work; or the acquisition, analysis, or interpretation of data for the work”, Kriterium 2 ist ein Beitrag zum Verfassen des Manuskripts, Kriterium 3 ist das kritische Gegenlesen und die Zustimmung zur finale Version des Manuskripts.

[3] Siehe Link in [2]: “These authorship criteria are intended to reserve the status of authorship for those who deserve credit and can take responsibility for the work. The criteria are not intended for use as a means to disqualify colleagues from authorship who otherwise meet authorship criteria by denying them the opportunity to meet criterions 2 or 3.”

[4] Sauermann, Henry, and Carolin Haeussler. “Authorship and contribution disclosures.” Science advances vol. 3,11 e1700404. 8 Nov. 2017, doi:10.1126/sciadv.1700404

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