Tagungsbericht: Schwierigkeiten im Umgang mit Plagiaten

Tagungsbericht

Was sind die drängenden Schwierigkeiten im Umgang mit Plagiaten in der Wissenschaft?

23. Juni 2023, 13:30-18:00 Uhr; Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

Sie können den folgenden Tagungsbericht hier herunterladen.

I.

Die Tagung fand im Rahmen des Dialogforums „Umgang mit Plagiaten“, einem seit 2020 beim „Ombudsman für die Wissenschaft“ angesiedelten Projekt, statt und umfasste vier Vorträge zum Wissenschaftsplagiat mit anschließender Diskussion. Vorträge hielten: Prof. Dr. Gerhard Dannemann, Humboldt-Universität (HU) zu Berlin; Dr. Hermann Horstkotte, freier Journalist, Bonn; Prof. Dr. Hans-Heinrich Trute, Universität Hamburg; und Prof. Dr. Debora Weber-Wulff, HTW Berlin.

Weitere Teilnehmende waren Wissenschafler:innen bzw. Mitarbeitende von Charité, der Freien Universität Berlin, der HU Berlin, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und mehrere Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle des „Ombudsman für die Wissenschaft“.

Die titelgebende Frage sollte erlauben, dass die Vortragenden möglichst unabhängig von spezifischeren inhaltlichen Beschränkungen ihre Sichtweise einbringen. Ziel war es, anhand der präsentierten Schwierigkeiten die Gründe für die praktischen Probleme im Umgang mit Plagiaten und ebenfalls Handlungsmöglichkeiten für die involvierten Akteure im Wissenschaftssystem zu diskutieren, also ein Lagebild zu erstellen und eventuelle Verbesserungsvorschläge oder -ansätze zu betrachten. Eine Anfang 2017 vom „Ombudsman für die Wissenschaft“ organisierte Veranstaltung zum Wissenschaftsplagiat widmete sich der „Plagiatsnachverfolgung in Bibliotheken“. Dieses Thema wurde auch nun wieder mehrfach angesprochen.

II.

Nach einer Begrüßung durch Felix Hagenström begann die Tagung mit Gerhard Dannemanns Vortrag „Rechtliche Probleme bei der Untersuchung und Sanktion von Plagiaten“.

1. Dannemann benannte drei Grundprobleme im Umgang mit Plagiaten an Hochschulen: es bestehe ein Mangel an Rechtskenntnissen, die personellen Kapazitäten zur Bearbeitung von Plagiatshinweisen seien unzureichend und die Verfahren hätten die Tendenz, Plagiator:innen besser zu schützen als deren Opfer (die plagiierten Autor:innen) oder die Hinweisgebenden. Ferner identifizierte Dannemann in seinem Vortrag acht „Problemzonen“, die er jeweils kurz erläuterte:

  • Amtsermittlung
  • „Geltungserhaltende Reduktion“
  • Vorsatz
  • Grobe Fahrlässigkeit
  • Unschuldsvermutung
  • Rüge statt Entzug
  • „Plagiatsfreie“ Zweitfassung
  • Datenschutz

(1) In GWP-Kommissions- und Promotionskommissionsverfahren gelte uneingeschränkt der Amtsermittlungsgrundsatz, sodass es bei substantiiertem Plagiatsverdacht nicht ausreiche, nur die von Hinweisgebern erbrachten Textstellen zu untersuchen und zu bewerten. Faktoren wie etwa mangelnde Kenntnis der Ermittlungspflicht und unzureichende personelle Ressourcen und Erfahrungen stünden der Plagiatsermittlung jedoch häufig im Weg. (2) Hochschulen würden plagiatsbehaftete Arbeiten oft danach bewerten, was von ihnen übrig bleibe, wenn die Plagiatsstellen abgezogen wurden. Die ständige Rechtsprechung sei hingegen eindeutig: Es müsse die eingereichte Arbeit dahingehend bewertet werden, ob die Arbeit trotz der Plagiate hätte angenommen werden dürfen. (3) Bedingter Vorsatz genüge nach ständiger Rechtsprechung für eine Sanktion und werde anhand objektiver Hinweise festgestellt, z.B. anhand bestimmter, nachweisbarer systematischer Vorgehensweisen, die die Herkunft von Inhalten anderer verschleiern. (4) Dannemann zeigte anhand eines Beispiels, dass Hochschulen die für sanktionswürdiges Verhalten ausreichende grobe Fahrlässigkeit manchmal enger auslegen als die Rechtsprechung Vorsatz. (5) Die Hochschulrektorenkonferenz legt in der jüngsten Mustersatzung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (2022) in § 20 Abs. 2 fest: „Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens muss zu jedem Zeitpunkt […] unter Geltung der Unschuldsvermutung erfolgen.“ Die Unschuldsvermutung gelte im Strafrecht und eingeschränkt in Disziplinarverfahren, aber nicht in Verwaltungsverfahren. Hier sei eine Klarstellung der möglichen Reichweite wünschenswert. (6) Einige Hochschulen würden im Fall plagiatsbelasteter Dissertationen statt einer Doktorgradentziehung die Rüge als mildere Sanktion wählen, obgleich die Rechtsprechung für dieses Mittel keine Grundlage sehe, außer es sei in der jeweiligen Promotionsordnung genannt. (7) Ähnlich verhalte es sich mit Fällen, in denen Hochschulen den Plagiator:innen ermöglichen, eine zweite, bereinigte Fassung einzureichen. Auch das müsse in der geltenden Promotionsordnung vorgesehen sein. Die Möglichkeit, eine „plagiatsfreie“ Zweitfassung vorzulegen, sei ohnehin problematisch, denn Plagiator:innen dokumentierten regelmäßig nicht die ohne (hinreichende) Kenntlichmachung übernommenen Inhalte aus fremden Quellen. (8) Häufig würden Hochschulen pauschal mit dem „Datenschutz“ argumentieren, dass keine Auskünfte (inkl. gegenüber den betroffenen Autor:innen, Hinweisgebenden und Journalist:innen) zu einem Fall erteilt werden dürften oder dass der Doktorgradentzug nicht im Bibliothekskatalog vermerkt werden dürfe. Oft werde auch auf den Schutz der Privatsphäre der Plagiator:innen verwiesen. Hierzu wies der Bundesgerichtshof eine Klage gegen die namentliche Erwähnung einer Plagiatorin mit der Begründung ab, dass wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Sozial- und nicht zur Privatsphäre gehörten und dass plagiatsbelastete Arbeiten als solche im Interesse der Wissenschaft sichtbar sein müssten.

2. Hermann Horstkotte thematisierte in seinem Vortrag mehrere Schwierigkeiten im Umgang mit Wissenschaftsplagiaten, nämlich: „Begrifflichkeit, Plagiat als aufgebauschte Bagatelle oder erheblicher Werkmangel, objektiver und subjektiver Sachverhalt, Sanktionierung“. Es gebe keinen allgemein verbindlichen Plagiatsbegriff, vielmehr werde „Plagiat“ auf verschiedenen Schauplätzen als Bezeichnung für „Empörungstatbestände“ verwendet. Horstkotte erläuterte anhand verschiedener Beispiele einige Unklarheiten und Probleme. Die Causa Ulrike Guérot zeige unter anderem, dass das Wissenschaftsplagiat eine Rolle in arbeitsrechtlicher Hinsicht spielen könne. Bemerkenswert an dem Fall sei zudem, dass die Verteidigung Guérots für ihr Vorgehen auf den „populärwissenschaftlichen“ Charakter der betroffenen Publikationen abstelle. Überhaupt sei das Verhältnis von Objektivem zu Subjektivem in der Plagiatsbewertung prekär: So erschwere es die Beurteilung, ob objektive Regelverstöße vorliegen, wenn gleichzeitig geprüft werde, ob diese mit einem subjektiven schuldhaften Versagen einhergingen. Auch die Frage danach, wer durch ein Plagiat getäuscht werde, könne unterschiedlich beantwortet werden. Mögliche Antworten seien: die Prüfer:innen, die Gutachter:innen, Gremien oder die Leserschaft im Allgemeinen. Insgesamt sei eine Uneinheitlichkeit im Umgang mit Plagiaten festzustellen. So werde beispielsweise in den Bibliotheken unterschiedlich mit plagiatsbelasteten Arbeiten bzw. deren Kennzeichnung verfahren und – wie auch Dannemann betonte – manche Hochschulen erteilten die in Deutschland für plagiatsbehaftete Dissertationen lediglich an der Charité vorgesehene Rüge.

3. Hans-Heinrich Trute präsentierte zu Beginn seines Vortrags „Herausforderung durch Plagiate – Mehr Wissenschaft, weniger Recht?“ folgende vier Thesen:

  • Eine Einheitlichkeit der Maßstäbe in der Anwendung ist im bisherigen System nur schwer zu garantieren. Eine Zentralisierung wäre daher sinnvoll.
  • Durch die Konzentration auf Entziehung und andere Sanktionen gewinnen fast zwangsläufig rechtliche Aspekte eine erhebliche Bedeutung.
  • Eine Trennung von Bewertung und Entziehungsverfahren und die wissenschaftsadäquate Kennzeichnung von zweifelhaften Arbeiten ist wissenschaftlich sinnvoll.
  • Der Schwerpunkt ist stärker auf die Prävention (Ausbildung) zu legen.

Letzteres sei der Schlüssel, um eingeschliffene Praktiken im Umgang mit Plagiaten zum Besseren zu wenden. Eine Veränderung der Forschungskultur könne durch eine hochschulische Ausbildung bewirkt werden, durch eine stärkere Sensibilisierung für die Standards der guten wissenschaftlichen Praxis und deren Bedeutung. Darüber hinaus sei die Uneinheitlichkeit der Anwendungsmaßstäbe in der Beurteilung von Plagiaten verbesserungs­bedürftig: Da nur wenige Verdachtsfälle von den zuständigen Hochschulgremien bearbeitet würden und zudem deren Besetzung häufiger wechsele, könne aufgrund mangelnder Kontinuität kaum eine Entscheidungslinie ausbildet werden. Dieser Mangel an Einheitlichkeit bestehe zusätzlich aus einrichtungsübergreifender Perspektive. Faktoren wie disziplin­spezifische Standards und facheigene Konventionen verkomplizierten die Sache. Trute erörterte Argumente für eine zentrale Dienstleistungsstelle zur Bearbeitung von Prüfverfahren. So könnten beispielsweise Professionalisierung, Distanzsicherung sowie gleichmäßige Maßstäbe hergestellt und gleichzeitig die ressourcenintensive einrichtungsinterne Bearbeitung reduziert werden. Die Ergebnisse zentraler Prüfverfahren, so Trute, wären zu veröffentlichen und auf Empfehlungen zu beschränken. Ferner könnte durch eine zentrale Stelle die Entkoppelung von gutachterlicher Bewertung und Doktorgradentziehung (in deren Kontext viele Plagiatsfälle diskutiert würden) gelingen. Statt sich auf die Frage nach der Entziehung zu kaprizieren, wäre es auf diese Weise möglich, das eigentlich für die Wissenschaft Entscheidende herauszustellen und entsprechend zu verarbeiten. Die Bewertungen böten die Grundlage für Kennzeichnung und Retraction plagiatsbehafteter Publikationen – unabhängig von der möglichen Aberkennung akademischer Grade.

4. Debora Weber-Wulff beleuchtete das Thema Whistleblowing (Vortragstitel: „Talking to a wall“). Sie berichtete von der Arbeit der Plattform VroniPlag Wiki, auf der Plagiatsbelege in bisher über 200 wissenschaftlichen Texten (hauptsächlich Dissertationen) unterschiedlicher Fach­richtungen gesammelt wurden. Im Mittelpunkt des Vortrags stand der Umgang der Hochschulen damit, wenn derartige Belegsammlungen als Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten eingereicht werden. Weber-Wulff nannte einige Hürden und Probleme bei der Aufarbeitung. So seien an den betroffenen Institutionen jeweils unterschiedliche Einrichtungen für solche Hinweise zuständig. In der Regel sei für mögliche Fehlverhaltensuntersuchungen vorgesehen, dass die Hinweisgebenden gehört würden – was, insbesondere wenn es sich um einrichtungsexterne Hinweisgebende handelt, in der Praxis sehr selten geschehe. Ferner würden Hinweisgebende trotz gegenteiliger Verfahrensregeln meist nicht über das Untersuchungsergebnis informiert. Weber-Wulff ist überzeugt, dass auch die Öffentlichkeit über das Ergebnis einer Prüfung informiert und Bibliothekskataloge ggf. mit einem Vermerk versehen werden sollten. Letzteres geschehe uneinheitlich, sodass nicht jede plagiatsbehaftete Arbeit als solche gekennzeichnet werde oder etwa ein und dieselbe Arbeit je nach Katalog mal gekennzeichnet und mal nicht gekennzeichnet sei. Folglich würden manche Publikationen, die nachweislich Plagiate enthalten, noch lange zitiert. Dass Hochschulen insgesamt eher zurückhaltend Verdachtsfälle prüfen und sich ebenfalls eher zurückhaltend zu Verfahren und deren Ergebnisse äußern, führt Weber-Wulff unter anderem auf den Arbeitsaufwand von Prüfungen möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die begrenzten Ressourcen der Hochschulen zurück. Außerdem dürften Hochschulen daran interessiert sein, Klagen von Beschuldigten gegen Entzüge und Falschanschuldigungen gegen eigene (ehemalige) Angehörige zu vermeiden. Die Sorge vor Klagen hält Weber-Wulff indes für unbegründet, da die Universitäten die Klagen gewönnen, wenn sie ihren eigenen Regeln folgten.

III.

Viele der angesprochenen Themen werden weiterhin im Projekt „Umgang mit Plagiaten“ und beim „Ombudsman für die Wissenschaft“ exploriert und in der Arbeit an Handlungsempfehlungen und Forschungsbeiträgen berücksichtigt. Insbesondere der Vorschlag, eine überregionale Einrichtung zur zentralen wissenschaftsinternen Untersuchung zu schaffen, dürfte eine genauere Betrachtung verdienen.